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   BVerfG, 23.09.1997 - 1 BvR 338/94   

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https://dejure.org/1997,8175
BVerfG, 23.09.1997 - 1 BvR 338/94 (https://dejure.org/1997,8175)
BVerfG, Entscheidung vom 23.09.1997 - 1 BvR 338/94 (https://dejure.org/1997,8175)
BVerfG, Entscheidung vom 23. September 1997 - 1 BvR 338/94 (https://dejure.org/1997,8175)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde - Erforderlichkeit der Berufung gegen ein landgerichtliches Zivilurteil

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1998, 590
  • NVwZ 1998, 273 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 29.04.1982 - III ZR 154/80

    Enteignung; Rückübereignung; Ergänzende Auslegung; Drohende Enteignung;

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1997 - 1 BvR 338/94
    Sie macht geltend, die Erschöpfung des Rechtswegs sei ihr nicht zuzumuten, da sich das angegriffene Urteil auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 84, 1) stütze und nicht zu erwarten sei, daß der Bundesgerichtshof seine in dieser Entscheidung vertretene Auffassung ändere.

    Der Bundesgerichtshof hat in dem von der Beschwerdeführerin angeführten Urteil (BGHZ 84, 1) die Verneinung eines Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch das Berufungsgericht deshalb gebilligt, weil im zugrundeliegenden Fall nicht nur die Verwendung des abgetretenen Grundstücks als Straßenfläche Geschäftsgrundlage gewesen war, sondern darüber hinaus die mit der Abtretung verbundene Erwartung, daß damit die Erschließung des übrigen Grundstücks und dessen Aufteilung in baureife Parzellen ermöglicht werde, und danach die Vorstellungen der Parteien auch ohne den Ausbau des veräußerten Grundstücks zur Straße im wesentlichen in Erfüllung gegangen waren (BGH, a.a.O., S. 9 f.).

  • BVerfG, 25.03.1992 - 1 BvR 1859/91

    Zulässigkeitsanforderungen an eine Vorabentscheidung des BVerfG - VermG

    Auszug aus BVerfG, 23.09.1997 - 1 BvR 338/94
    Eine allgemeine Bedeutung der Sache, die eine sofortige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unter Verzicht auf die grundsätzlich wünschenswerte Vorklärung der Sach- und Rechtslage durch die allgemein zuständigen Gerichte (vgl. dazu BVerfGE 86, 15 [26 f.]) gebieten würde, ist schon im Hinblick auf die geringe Zahl einschlägiger Fälle, die bisher Gegenstand veröffentlichter Gerichtsentscheidungen waren, nicht ersichtlich.
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